Filter
Blattfolien zur Spurensicherung (5 x 10 cm)
Stark haftende Klarsichtfolie zur Sicherung von z.B. Lacksplittern an Unfallfahrzeugen. Polyester-Klebefolie, klar, Stärke 0,05 mmmit transparenter Folienabdeckung und Abziehlasche Größe: 5 x 10 cm 50 Blatt pro Pack

15,10 €*
Magnetpulver-Applikator
Magnetpulver können zur Spurensicherung auf allen nicht-eisenhaltigen, porösen und nicht porösen Spurenträgern verwendet werden. Zur fotografischen Darstellung von Lackschäden eignet sich Magnetpulver besonders auch auf eisenhaltigen Oberflächen (Karosserieblechen). Das Magnetpulver wird mit einem speziellen Magnetpulver-Applikator aufgebracht, um das Risiko zu minimieren, dass der Abdruck zerstört wird. mit Kunststoffgriffohne Magnetpulver

28,45 €*
Magnetpulver-Set
Magnetpulver können zur Spurensicherung auf allen nicht-eisenhaltigen, porösen und nicht porösen Spurenträgern verwendet werden. Zur fotografischen Darstellung von Lackschäden eignet sich Magnetpulver besonders auch auf eisenhaltigen Oberflächen (Karosserieblechen). Magnetpulver-Inhalt: 110 g Farbe: schwarz, fein gemahlen inkl. Applikator mit Kunststoffgriff

40,25 €*
Magnetpulver, schwarz
Magnetpulver können zur Spurensicherung auf allen nicht-eisenhaltigen, porösen und nicht porösen Spurenträgern verwendet werden. Zur fotografischen Darstellung von Lackschäden eignet sich Magnetpulver besonders auch auf eisenhaltigen Oberflächen (Karosserieblechen). Inhalt: 110 g Farbe: schwarz, fein gemahlen ohne Applikator

11,80 €*
Probenbeutel (10 × 15 cm), mit Schriftfeld
Probenbeutel zur Aufbewahrung von Probenmaterial wie z. B. Wildhaaren. Mit Druckverschluss und Schriftfeld zur Probenkennzeichnung. Preis pro Pack (100 Stück).

4,90 €*
Probenbeutel (7 × 10 cm), mit Schriftfeld
Probenbeutel zur Aufbewahrung von Probenmaterial wie z. B. Wildhaaren. Mit Druckverschluss und Schriftfeld zur Probenkennzeichnung. Preis pro Pack (100 Stück).

2,50 €*
Ein Verkauf erfolgt nur an Unternehmer, Gewerbebetreibende, Freiberufliche, öffentliche Institutionen und nicht an Verbraucher i. S. v. § 13 BGB.